Der unterzeichnete Verband „Zveza kulturnih društev
nemškogovoreče etnične skupnosti v Sloveniji/Verband der
Kulturvereine der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien“, gegründet
am 25.11.2004, eingetragen am 4. 7. 2005 bei der Verwaltungseinheit
Ljubljana unter der laufenden Nummer 3739 (Matrikelnummer 2052458, gesetzlicher
Vertreter August Gril) ist die Dachorganisation der deutschsprachigen
Kulturvereine in der Republik Slowenien und bisher die einzige
Vertretungsorganisation der autochthonen deutschsprachigen Staatsbürger von
Slowenien. Das gibt uns das Recht und auferlegt uns zugleich auch die Pflicht,
uns an Sie zu wenden mit dem Appell, möglichst schnell entsprechende
gesetzgeberische und andere Lösungen für eine Reihe von offenen Problemen zu
finden, die dargelegt werden im Folgenden
M E M
O R A N D U M
zur rechtlichen Regelung des Status der deutschsprachigen
Gemeinschaft in der Republik Slowenien
Wir appellieren an die slowenische Regierung, die
Staatsversammlung und den Staatsrat, die entsprechende Gesetzgebung für eine
angemessene rechtliche Regelung des Status und des Schutzes der Volksgruppe der
Deutschsprachigen in Slowenien zu beschließen und im Staatshaushalt bestimmte
Mittel für deren Finanzierung (und das nicht nur nach Projekten, sondern auch
für Betriebskosten, Stipendien, Denkmalpflege) zu beschließen.
Laibach, Marburg, 31. 1. 2006
Vorsitzender des Verbandes
August Gril
Obfrau des Vereins deutschsprachiger Frauen
BRÜCKEN
Veronika Haring
BEILAGE 1
a)
Die Gottscheer Deutschen wurden von den Grafen von Ortenburg ab
dem Jahr 1330 angesiedelt (alle im 14. Jahrhundert). Wegen ihrer isolierten
Lage haben die Gottscheer ihre mittelalterliche deutsche Sprache beibehalten,
die in ausreichendem Maße dokumentiert ist (Dr. Hans
Tschinkel, Grammatik der Gottscheer Mundart, 1908; Walter Tschinkel,
Wörterbuch, in zwei Bänden, Akademie der Wissenschaften in Wien, 1973).
Der autochthone Charakter ist anhand von Urbaren (1574 usw.) und des Katasters
1824 für das Tal Črmošnjiško-Poljanska dolina sogar anhand von noch immer
im Tal existierenden Familiennamen belegt. So zum Beispiel: Kapš/Kapsch
1574 Steinwand/Postenice, Altsag/Stare Žage, heute Občice und Stare Žage;
Gril/Grill 1789 Steinwand/Podstenice, 1824 Steinwand/Podstenice,
Maschel/Mašelj, Pöllandl/Poljane, Tschermoschnitz/Črmošnjice,
Mitterdorf/Srednja vas, Tappelwerch/Topli vrh usw., heute Kočevske
Poljane; Samide/Samida/Zamida 1789 Steinwand/Podstenice, Pogoreltz/Pogorelc,
1824 Steinwand/Podstenice, Pogoreltz/Pogorelc, Pöllandl/Poljane,
Tappelwerch/Topli vrh, heute Hrib (pri Riglju), Srednja vas. Natürlich könnten
noch andere genannt werden. Eingehender ist das im Buch von Dr. Marija Makarovič,
„Črmošnjiško-Poljanska dolina in njeni ljudje“, ZRC SAZU, Ljubljana 2005,
nachzulesen.
Nur einige Jahrzehnte jünger ist die Ansiedlung von Deutschen an
der Nordseite des Pohorje/Bachern und in der Umgebung von
Dravograd/Unterdrauburg. In beiden Fällen ging es um Waldrodungen (im zweiten
Fall durch das Stift St.Paul).
An der Grenze sind natürlich die Deutschen autochthon wie die
Slowenen jenseits der Grenze, was auch für das Abstaller Feld/Apaško polje
gilt. Trotz Ermordungen und Verfolgung in der Nachkriegszeit sind noch etliche
geblieben (laut dem – slowenischen – Pfarrer von Abstall rund 150 Familien).
Die Mundart im Radkersburger Eck an beiden Seiten der Grenze und in den
Grenzbereichen der Büchel wurde von Prof. Dr. Mirko Križman (Jezikovna
razmerja, Slavistično društvo Maribor, 1997) dokumentiert, der genug
(deutschsprachige) Informanten auch an der slowenischen Seite der Grenze
gefunden hat. Gesondert hat er die Deutschen von Sladki vrh/Süssenberg, Zgornja
Velka (Obere Wölling) / Marija Snežna (Maria Schnee), Stogovci/Stegersdorf,
Lokavci/Lokitsch behandelt (Večer, 9.1.1993).
Es trifft zwar zu, dass es in Städten viel zugezogene
deutschsprachige Bevölkerung gegeben hat. Andererseits ist der Gottscheer Peter
Kosler (der Verfasser der ersten Landkarte des Vereinten Slowenien und
Mitbegründer der Bierbrauerei UNION) mit dem Umzug nach Laibach weder ein
Slowene noch »nichtautochthon« geworden. Dasselbe gilt für den
Fabrikanten Hutter in Marburg, der in Untertiefenbach/Dolnja Briga im
Gottscheerland geboren worden war. Oder für diejenigen Deutschsprachigen, die
aus dem Grenzbereich nach Maribor, Radlje, Dravograd, Ptuj, Celje, Ormož und
andere Städte in Untersteiermark und Oberkrain gezogen sind. Natürlich sind
auch die Gottscheer Deutschen außerhalb unseres Tales noch immer autochthone
Deutsche, wenn sie in Slowenien geboren sind und wenn ihre Vorfahren in
Vergangenheit hier belegt sind.
b)
Die Zahl der »Deutschen« in der Volkszählung ist völlig
unzuverlässig aus mehreren Gründen. Einerseits scheuen deutschstämmige Menschen
die Bekennung (eine Enkelin von Peter Kosler hat z.B. erklärt, dass sie keinem
Verein beitreten werde, sich auf keine Liste eintragen lasse, weil nach
Kriegsende ihre Eltern nach dem Verzeichnis der Volkszählung vertrieben worden
sind).
Genauso ist die Lage in Marburg mit Umgebung. Auch hier wurden
Leute ermordet oder vertrieben nach verschiedenen Verzeichnissen, ungeachtet
ihres Alters oder allfälligen Verschuldens. Deshalb schrecken noch heute viele
von einem Bekenntnis zu ihrer Volkszugehörigkeit zurück, auch vor der
öffentlichen Verwendung der deutschen Sprache in Gesprächen auf der Straße, in
einem Lokal oder an anderen öffentlichen Orten. Andererseits sind bei der
Bearbeitung der Volkszählungsblätter mancherorts die Deutschen »verschwunden« –
in Jakobski dol/St. Jakob erklärten sich 1991 vier Einwohner als
Deutsche, in der Statistik war nur einer registriert. Drittens wurde vom
Statistikamt die Bezeichnung "Kočevar" (Gottscheer) als lokale
Zugehörigkeit betrachtet, im Gegensatz zur slowenischen Enzyklopädie
(Enciklopedija Slovenije). Aber die Gottscheer definieren sich als Gottscheer
oder höchstens Gottscheer Deutsche wegen der altertümlichen Mundart, welche sie
sprechen, und weil sie die deutsche Schriftsprache fast als eine Fremdsprache
erlernen müssen.
In erster Linie war auch die Einstellung der Befrager
unangebracht: in Kočevske Poljane hat die Befragerin einem Bauern, der
gesagt hat, er sei Gottscheer, scharf erwidert, das sei nichts, und als er
darauf bestand, fügte sie noch hinzu, er könne ja sagen, dass er vom Mars
gefallen sei. Es ist uns nicht bekannt, ob noch jemand im Dorf mutig genug war,
auf seiner Volkszugehörigkeit zu bestehen. Auch die briefliche Erklärung an die
Adresse des Statistikamtes kann in einem Postamt in einem kleinen Ort kaum anonym
sein. Auch in Laibach lautete die Reaktion (einer ansonsten sehr korrekten
Befragerin): «Was, Sie sind eine Deutsche, sie sprechen ja fließend Slowenisch!«
BEILAGE 2
Die entsprechenden Bestimmungen der slowenischen Verfassung sind
wortwörtlich aus der Menschenrechtskonvention abgeschrieben. Die Konvention
sowie die Verfassung der RS sprechen von "jedermann", das Recht ist
also ein Recht jedes Menschen. Auch der Artikel 300 des Strafgesetzbuches
müsste nach der Intention der Menschenrechtskonvention jedermann schützen, also
auch individuell. Um vom Verbot jeder Verfolgung von denjenigen, die sich um
Rechte ihrer Gemeinschaft bemühen, überhaupt nicht zu sprechen. Die slowenische
Rechtsprechung verhält sich, als wollte jemand die Konvention verspotten.
Nach einer äußerst hetzerischen Sendung im slowenischen Rundfunk
(Radio Slovenija 1) am 18.12.2000, wegen der Mag. Marjan Pipp schriftlich im
Rundfunk und im slowenischen Außenministerium protestiert hat, haben wir den
Gerichtsweg auf die Probe gestellt. Wenn man die Tatsache übergeht, dass fast
jeder Satz eine falsche Information enthält, erfüllt der Abschluss zweifellos
den Tatbestand der Hetzerei nach der Konvention:
"Analytiker weisen darauf hin, dass Deutschland noch heute
nicht von jener Entgleisung geheilt ist, welche der Nationalsozialismus in
seiner Geschichte dargestellt hat (….) Das Programm der Gottscheer
Altsiedler, die deutsche Natur von lebenden Menschen zu entwickeln, ihre
Mundart, die deutsche Muttersprache und das deutsche Bewusstsein unter der
Bevölkerung zu erhalten, ist nur ein Teil dieser Idee."
Nach der Sendung haben August Gril als Obmann und
gesetzlicher Vertreter des Vereins und Doroteja Debenjak (beide wurden in der
Sendung und in den Zeitungsartikeln namentlich erwähnt) Anzeige bei der
Kreisstaatsanwaltschaft in Ljubljana nach Artikel 300 des Strafgesetzbuches
erstattet. Die Frage, ob Art. 300 des Strafgesetzbuches auch nicht anerkannte
Minderheiten schütze, richteten wir auch an die damalige Generalstaatsanwältin
Zdenka Cerar.
Die Generalstaatsanwältin teilte uns in Beantwortung unserer Frage
in einem Schreiben mit, sie habe die Frage dem Kollegium aller drei
Strafabteilungen der Staatsanwaltschaft übergeben und am 10. April 2001 sei
nach einer ausführlichen Diskussion einstimmig beschlossen worden, dass auch
Gottscheer Deutsche den strafrechtlichen Schutz nach Art. 300 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches der RS genießen, und zugleich, dass dieser Standpunkt an die
Kreisstaatsanwaltschaft in Ljubljana vermittelt worden sei.
Die Kreisstaatsanwaltschaft wies die Anzeige mit dem
Rechtsbelehrung zurück, dass wir binnen 8 Tagen nach Erhalt des Beschlusses
selbst das Strafverfahren übernehmen können, und zwar mit folgender Begründung:
"Die Verfasserin der oben erwähnten Beiträge ist als investigative
Journalistin offensichtlich mit bestimmten Erscheinungen bzw. dem eigenwilligen
Handeln einzelner Gottscheer Deutschen nicht einverstanden und erklärt dieses
Nichteinverstandensein eingehend. Dieser Standpunkt der Journalistin im
Zusammenhang mit der Problematik der Gottscheer Deutschen stellt nach Meinung
der Staatsanwaltschaft keine strafbare Handlung der Erregung von nationalem …
Hass, Streit oder Intoleranz nach Art. 300 Abs. 1 des Strafgesetzbuches dar und
auch nicht eine strafbare Handlung der Verletzung der Gleichberechtigung nach
Art. 141 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, weshalb ich die oben erwähnten Anzeigen
verworfen habe."
Gemäß der Belehrung der Staatsanwaltschaft, binnen welcher Frist
das Strafverfahren angestrengt werden muss, hat unser Anwalt das Strafverfahren
beim Bezirksgericht in Ljubljana begonnen.
In der 1. Instanz wurde die Journalistin freigesprochen mit
folgender Begründung: »Nach der Einsicht in die bereits erwähnten Artikel bzw.
die Abschrift der Sendung »Zunanjepolitični feljton« meint das Gericht,
dass der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, dass ihre Art zu
schreiben tendenziös und hetzerisch sei, dass sie der Gemeinschaft der
Gottscheer Deutschen nationalsozialistische Ideen unterstellt hätte, dass sie
geschichtliche Unwahrheiten oder Halbwahrheiten angeführt hätte, unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass die Artikel bzw. Beiträge ganzheitlich zu behandeln sind und
nicht Einzelteile aus dem Zusammenhang herausgenommen werden dürfen. Die
Beschuldigte wünscht, in den bereits erwähnten Beiträgen die Problematik
der Gottscheer Deutschen zu objektivieren… Die Tatsache allein, dass die
Beschuldigte mit den Handlungen einzelner Gottscheer Deutschen nicht
einverstanden ist bzw. ihre kritische Betrachtung des Geschehens stellt aber
keine strafbare Handlung des Erregens des nationalen … Hasses dar...«
Urteil 2. Instanz (Höheres Gericht in Ljubljana):
"Die gesetzliche Beschreibung der strafbaren Handlung der
Erregung von nationalem … Hass … beinhaltet keinen Geschädigten als Gegenstand
der strafbaren Handlung und keinen Geschädigten, keine individuell bestimmte
Person, deren persönliches Recht durch die strafbare Handlung verletzt oder
gefährdet worden wäre. ....Es geht um das Verbot der
Diskriminierung, das auf den Gleichheitsgrundsatz zurückgeht. Folglich enthält
die Bestimmung des Artikels 300 Abs. 1 des Strafgesetzbuches keinen individuell
bestimmten Geschädigten bzw. denjenigen, dessen Rechte angegriffen oder
gefährdet sind im Sinne einer konkret festgelegten natürlichen Person, vielmehr
werden durch diese strafbare Handlung die Grundwerte der Gesellschaft
angegriffen. Deshalb gibt es bei dieser strafbaren Handlung keinen Geschädigten
nach der Bestimmung von Artikel 144 Z 6 der slowenischen Strafprozessordnung
(ZKP)." "... beinhaltet keinen individuell bestimmten Geschädigten,
vielmehr tritt als Objekt des Angriffs die Gemeinschaft der Gottscheer
Deutschen als Einheit auf. ... Im behandelten Fall ist Objekt des Angriffs die
Gemeinschaft der Gottscheer Deutschen, eine bestimmten Menschengruppe und nicht
ein unmittelbar Geschädigter... Deshalb gibt bei der strafbaren Handlung nach
Art. 300 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, wenn das Verhalten der Beschuldigten auf
die Angehörigen der Gemeinschaft der Gottscheer Deutschen zielen soll, von
denen jedoch keiner konkret individualisiert werden kann, die Tatsache allein,
dass sich jemand zu dieser Gemeinschaft zählt, diesem noch nicht die
Möglichkeit, zu klagen bzw. die Strafverfolgung zu übernehmen wegen des
Angriffes auf eine unbestimmte Anzahl von Menschen, von denen keiner besonders
gekennzeichnet oder individualisiert ist."
"In der behandelten Sache gibt es keinen berechtigten
Kläger."
Dieses "absurde Theater" belehrt uns, dass niemand den
gesetzlichen Schutz nach der Menschenrechtskonvention in Anspruch nehmen kann,
weil die Verletzung der Menschenrechte offensichtlich die Grundfesten von
Gesellschaft und Staat angreift und nicht eine konkrete Person. Ebenso hat
keine Geltung die Klage des gesetzlichen Vertreters eines Vereines, weil kein
Einzelner, auch wenn er sich als der Gruppe zugehörig fühlt, klagen kann
(obwohl gerade die Meinung über das Programm des Vereines am problematischsten
ist).
Offensichtlich enthält nach dem Ermessen der
Kreisstaatsanwaltschaft und des Bezirksgerichts und des Höheren Gerichts in
Ljubljana das slowenische Recht keine Sanktion für die Verletzung von
Menschenrechtskonvention und Verfassung über die Menschenrechte, die
Individualrechte sind. Wir haben noch nicht wahrgenommen, dass die Vereinten
Nationen oder der Europarat meinen würden, dass die Konvention die Grundfesten
von Staat und Gesellschaft schützt und nicht den Menschen. Und überhaupt –
warum denn die Bezeichnung Konvention über die Menschenrechte?
Auf unsere Eingabe hin hat der Oberste Staatsanwalt Andrej Ferlinc
am 2. 11. 2005 eine Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes eingereicht.
Beilagen:
- Bericht aus der
Pressekonferenz des Gottscheer Altsiedler Vereines mit Mag. Marjan Pipp,
Präsident des Österreichischen Volksgruppenzentrums, und Dr. Hubert Frasnelli,
Leiter der Fraktion der Südtiroler Volkspartei am 12.2.1998, Einladung und
Presseecho,
- Rundfunksendung
Radio Slovenija 1, 18.12.2000 (nach der Aufnahme niedergeschrieben)
- Protest von
Marjan Pipp – Brief an den Direktor Andrej Rot, 20.12.2000
- Schreiben der
Generalstaatsanwältin Z. Cerar vom 17.4.2001
-
Staatsanwaltschaft: Beschluss vom 23.10.2001 über die Verwerfung der
Strafanzeige gegen A. Auersperger
- Urteil 1.
Instanz (strafrechtlich gegen A. Auersperger wegen der Rundfunksendung)
- Urteil 2.
Instanz in derselben Sache
- Schreiben des
obersten Staatsanwalts A. Ferlinc über die Einreichung der Beschwerde zur
Wahrung des Gesetzes
BEILAGE 3
Der Republik Slowenien und der Ortsgemeinschaft gereicht es
zweifellos nicht zu Ehren, wenn über Abschiedsworte am Grab in der Gottscheer
Sprache, auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen, und zwar nur, weil sie auf
Gottscheerisch gesprochen wurden, gewettert wird. Noch viel verurteilungswerter
ist die Beschimpfung von jüngeren Gottscheern mit »schleimige Gottscheer«, den
Höhepunkt stellen allerdings die Drohungen dar, »in den Höhlen (im Hornwald)
gibt es für euch noch genug Platz«! Hier handelt es sich nicht nur um lokalen
Primitivismus, obwohl es auch darum geht, sondern in erster Linie um ein
Nichteinschreiten des Staates, um die Unterlassung von Erziehungsmaßnahmen in
Schulen und Medien. Das gilt nicht nur für die Gottscheer, sondern ähnlich auch
für das Abstaller Feld, sogar Marburg ist nicht ganz immun.
Im Dorf Pleš wurde nach zwei oder drei Jahren von einer Kapelle
die Spendertafel abgenommen und zunächst in ein Gestrüpp geworfen; als August
Gril sie dort fand und in die Kapelle legte, verschwand sie wieder, nun unter
einem Abfallhaufen in einem verlassenen Haus vergraben. Das Problem lag
vermutlich in der deutschen Inschrift unter der slowenischen. Nach unserer
Anzeige tat sich ein Jahr lang bei der Polizei nichts.
In der Gemeindezeitung von Dolenjske Toplice konnte man folgende
Meinung des ehemaligen Ortsgemeinschaftsvorstehers lesen:
"Nach Poljane bin ich vor dreißig Jahren gekommen. Schnell
war ich eingewurzelt und wurde einer der Dorfbewohner. Zusammen haben wir
gelebt, einander geholfen, gefeiert, bei den Verstorbenen gewacht. Die älteren
Gottscheer unterschieden sich von den Slowenen nur nach ihrem etwas härteren
Akzent. Die jüngeren überhaupt nicht… Die Vorkriegs-, Kriegs- und
Nachkriegszeit war fern, die Unterschiede verwischt. Damals hatten wir es sehr
schön!"
Aber derselbe Verfasser sah eine Beunruhigung der Bevölkerung in
der «AUFDRÄNGUNG ihrer Sprache, der "Verzierung" von Sakralobjekten
mit geschmacklosen Tafeln in Gottscheerisch/Deutsch.«
Offensichtlich sind die Gottscheer nur solange in Ordnung, als sie
slowenisch mit einem etwas härteren Akzent sprechen und in der Öffentlichkeit
kein einziges Gottscheer Wort sagen (wie nach Kriegsende, als die Mundart
offiziell untersagt war). Und wenn eine Tafel ein Wort auf Gottscheerisch oder
Deutsch enthält, wird sie "geschmacklos". Jeder Kommentar erübrigt
sich. In gemeinsamen Gesprächen mit den Kärntner Slowenen mussten wir leider
eine große Ähnlichkeit zwischen dem großdeutschen und dem slowenischen
Chauvinismus feststellen.
Die traumatischen Erfahrungen aus der Kriegs- und Nachkriegszeit
müssten doch im Sinne einer Versöhnung bewältigt werden. Während des 2.
Weltkrieges hat die Gottscheer Bevölkerung, die trotz dem Druck der
italienischen Besatzungsmacht nicht umgesiedelt ist, unter vielen Opfern den
Volksbefreiungskampf unterstützt auch nachdem an die Stelle der italienischen
die deutsche Besatzungsmacht getreten ist. Allerdings war die Belohnung der
Nachkriegsobrigkeit mehr als undankbar: Ermordungen bei der Höhle Rugovski
klanci, die Vertreibung von ganzen Familien, das Verbot der Gottscheer Mundart.
Unsere persönlichen traumatischen Erfahrungen möchten wir hier nicht eingehend
darlegen. Was bleibt, ist die Notwendigkeit, zusammen die schmerzhaften
Erinnerungen aus der Vergangenheit zu bewältigen. Das ist aber nur möglich,
wenn das Mehrheitsvolk erkennt, was in dieser Nachkriegspraxis falsch gemacht wurde
und von der intoleranten Einstellung und intoleranten Erklärungen Abstand
nimmt. Dieser Wandel muss von staatlicher Seite, einschließlich der staatlichen
Schule, unterstützt werden, aber auch von der Kirche.
Ein schönes Beispiel, wie eine Gemeinschaft wegen des schlechten
Gewissens (siehe das Totenbuch in der Pfarrkirche von Abstall mit den Angaben,
an welchem Tag jemand aus einem bestimmten Haus während der Nacht abgeholt und
ermordet wurde) ganz falsch reagiert, war die Reaktion der Ortsgemeinschaft Apače/Abstall
auf die Eröffnung des Kulturhauses in Abstall in slowenischer und deutscher
Sprache. Unter anderem heißt es im Schreiben: »Die Veranstaltung hat wegen der
Verwendung der deutschen Sprache bei der Durchführung der Ansprachen und der
Ankündigung der Redner die Gefühle der Einwohner des Abstaller Feldes verletzt.« In der Gemeindezeitung konnte man in einem Bericht über
die Hauptversammlung der Veteranenorganisation sogar lesen: »Der Feind ruht
nicht!« Wenigstens bei einigen Akteuren dieses
»hate speech« wird wohl das Syndrom des schlechten Gewissens vorliegen. Ganz
falsch handeln jedoch die lokale und die staatliche Obrigkeit, wenn sie sich
von solchen Ausdrücken nicht distanzieren.
Völlig unzulässig ist es allerdings, wenn »hate speech« in seinem
Urteilsspruch von einem Gericht aufgetischt wird. Ein solcher Fall ist das
Urteil 2. Instanz in der Angelegenheit der Veröffentlichung zweier privater
Schreiben im Buch von Alenka Auersperger "Iskalci Grala. Poskus oživljanja
nemške manjšine v Sloveniji". Obwohl in den Briefen kein Wort über
AVNOJ, die Beneš-Dekrete(!), die Vermögensrückgabe usw. zu finden ist,
argumentiert das Gericht 2. Instanz mit diesen Begriffen als überprüften
Tatsachen, obwohl sie in der Hauptverhandlung mit keinem Wort erwähnt wurden.
Im Urteil kann man lesen: »Aus diesen (Ausführungen der Verfasserin) geht
hervor, dass im erörterten Fall das Interesse der Öffentlichkeit als Interesse
zu definieren ist, zu erfahren, wofür in der Zeit nach der Erklärung der
slowenischen Selbstständigkeit und zu Beginn der Integration von Slowenien in
europäische Zusammenschlüsse die beiden Vereine eingetreten sind – diese
Tatsachen sind allgemein bekannt und stellen heute bereits vergangene
Ereignisse dar. Zweifellos noch frisch und allgemein bekannt sind dagegen die
Ereignisse anlässlich des EU-Beitritts von Slowenien und den damals zum
Ausdruck gebrachten Forderungen und Bedingungen von inländischen und
ausländischen Personen, Einrichtungen und auch Staaten nach der
Außerkraftsetzung der AVNOJ-Dekrete (zugleich mit den Beneš-Dekreten), der
Rückgabe des Vermögens an bestimmte Personen – auch diejenigen, die nach der
damaligen (und gegenwärtigen) Gesetzgebung über die »Wiedergutmachung von
Unrecht« dazu nicht berechtigt sind und nach einer dritten Minderheit in
Slowenien. Es geht um Fragen, die wichtig waren für Slowenien, obwohl sie
gerade für die Mitglieder des Vereins am aktuellsten gewesen sind. Deshalb
hatte die Öffentlichkeit zu jener Zeit daran zweifellos berechtigtes Interesse
und hat auch das Recht, in einem solchen historisch-retrospektiven
Verfasserwerk, wie das behandelte es ist, in geeigneter Weise vom diesbezüglichen
Wirken bzw. den Aktivitäten zu erfahren.« Uns drängt sich die Frage auf, seit
wann ein Gericht für die Beurteilung von geschichtlichen Tatsachen und für die
Zertifizierung der »Fachlichkeit« an Amateur-Verfasserinnen des Typs von Alenka
Auersperger zuständig ist.
Juristen möchten wir die Beurteilung überlassen, ob das Höhere
Gericht mit »Beweisen« argumentieren darf, die im Gerichtsverfahren überhaupt
nicht erwähnt worden sind. Soweit uns bekannt ist, wird in der Juristischen
Fakultät etwas anderes gelehrt. So wie das Urteil ist, ist es ein klarer und
unzweideutiger Beweis für Diskriminierung. Als Deutscher und Amtsträger in
einem Verein besitzt ein Mensch keine Menschenrechte. Es wäre angebracht, die
Stellungnahme von so wichtigen Einrichtungen wie ECRI zu berücksichtigen. Es
ist nicht gerade europagerecht, wenn sie bei einem Ohr hinein und beim anderen
wieder hinaus gehen.
Zu erwähnen ist noch die beschämende Tatsache, dass vom
Kulturministerium das Erscheinen des Buches mit 700.000 SIT gefördert worden
ist. In demselben Jahr wurde uns keine Förderung für das Buch über das
Gottscheer Volkstum genehmigt (das dann vom slowenischen Außenministerium
gefördert worden ist)
Beilagen:
- Erklärung
des Bürgermeisters von Dolenjske Toplice über die Aufhängung der deutschen
Fahne in der Zeitung Dolenjski list 10.2.2000
- Schreiben
der Ortsgemeinschaft Apače an den Kulturverein Apaška dolina/Abstaller
Feld
- Urteil 2.
Instanz zum Buch »Iskalci grala«
- Beitrag
von Jože Muhič »Odgovor na pismo gospoda Grila – v drugo« in der
Gemeindezeitung von Dolenjske Toplice vom 30.11.2005
BEILAGE 3a
- European
Commission against Racism and Intolerance – Zweiter Bericht über Slowenien
(beschlossen am 13.12.2002)
- Meinung
des Beratungsausschusses des Europarates über die Umsetzung der Rahmenkonvention
zum Schutz von Nationalminderheiten durch Slowenien vom 12.9.2002
BEILAGE 4
Trotz dem im Kulturabkommen zwischen der Republik Slowenien und
der Republik Österreich Festgehaltenen können wir an slowenischer Seite Mittel
nur so beantragen, wie z.B. albanische, Roma-, serbische Vereine, der Kultur-
und Sportverein der Bosnier, makedonische Vereine usw. (Beilage Verzeichnis der
aus dem »Minderheitentopf« finanzierten Vereine aus einem Schreiben des
slowenischen Kulturministeriums ). Nirgends sind besondere Mittel für die
deutschsprachige Gemeinschaft in Slowenien vorgesehen, was dringend notwendig
wäre sowohl für die Finanzierung des Betriebes als auch für Stipendien, die
Erhaltung von Denkmälern usw., was alles im Kulturabkommen vorgesehen ist. Derzeit
ist das Ergebnis des Abkommens nur negativ, denn die slowenische Regierung (in
der vergangenen Amtszeit) hat in ihrem Bericht für den Europarat einfach alles
aufgezählt, was nach dem einschlägigen Artikel des Abkommens finanziert werden
kann, und einfach verschwiegen, dass die slowenische Seite zu diesem Zweck
überhaupt keine Mittel vorgesehen hat.
Auch das Argument, dass im Rahmen der normalen Ausschreibungen
Mittel zu beantragen sind, greift nicht. Stipendien, wie unsere Jugendgruppe
sie brauchen würde, werden nicht ausgeschrieben. Wir werden nie jemanden haben,
der ein Doktorat-Stipendium brauchen würde, was man beantragen könnte. Unsere
Kulturdenkmäler sind zwar wichtig für unsere Gemeinschaft, sie sind jedoch im
slowenischen Maßstab nicht so bedeutend, dass sie nach allgemeinen staatlichen
Voraussetzungen finanziert werden könnten.
Ein besonderes Problem sind die Friedhöfe im Gottscheerland. Wegen
der neuen Verwaltungsregelung mit privaten Betreiber-Unternehmen erhält der
Gottscheer Altsiedler Verein Rechnungen für die Grabgebühr. Natürlich kann der
Verein diese nicht für das ganze Gottscheerland bezahlen. Mit den einzelnen
Betreibern müsste das von staatlicher Seite geregelt und die Beseitigung von
alten Grabsteinen untersagt werden (diese wurden vom Denkmalschutzamt
inventarisiert und in einem Buch veröffentlicht, einige sollen inzwischen schon
verschwunden sein).
Im bereits erwähnten Bericht hat die Regierung der Republik
Slowenien darauf hingewiesen, an wie vielen Schulen in Slowenien Deutsch als
Fremdsprache unterrichtet wird. Natürlich bedeutet das für uns nichts, denn an
der Grundschule von Dolenjske Toplice, die vom Großteil unserer Schüler besucht
wird, gibt es Deutsch nicht einmal als Wahlfach. Der ganze Bericht für den
Europarat ist also reine Augenwischerei, was wir natürlich beim Gespräch mit
der Kommission anlässlich ihres Besuches in Slowenien auch gesagt haben.