Ein Memorandum der deutschen Volksgruppe in Slowenien

 

Der unterzeichnete Verband „Zveza kulturnih društev nemškogovoreče etnične skupnosti v Sloveniji/Verband der Kulturvereine der deutschsprachigen Volksgruppe in Slowenien“, gegründet am  25.11.2004, eingetragen am  4. 7. 2005 bei der Verwaltungseinheit Ljubljana unter der laufenden Nummer 3739 (Matrikelnummer 2052458, gesetzlicher Vertreter August Gril) ist die Dachorganisation der deutschsprachigen Kulturvereine in der Republik Slowenien und bisher die einzige Vertretungsorganisation der autochthonen deutschsprachigen Staatsbürger von Slowenien. Das gibt uns das Recht und auferlegt uns zugleich auch die Pflicht, uns an Sie zu wenden mit dem Appell, möglichst schnell entsprechende gesetzgeberische und andere Lösungen für eine Reihe von offenen Problemen zu finden, die dargelegt werden im Folgenden

M  E  M  O  R  A  N  D  U  M

zur rechtlichen Regelung des Status der deutschsprachigen Gemeinschaft in der Republik Slowenien

  1. Obwohl die deutschsprachige Gemeinschaft in der Republik Slowenien zweifellos  autochthon ist (mit einer ununterbrochenen Existenz vom 14. Jahrhundert bis heute, Beilage 1 a), wird sie weder von der slowenischen Verfassung noch von irgendeinem Gesetz wahrgenommen. Ab und zu beruft sich der slowenische Staat auf die Ergebnisse der Volkszählung, die jedoch aus verschiedenen Gründen überhaupt nicht den tatsächlichen Stand widerspiegeln (Beilage 1 b).
  2. Als nicht anerkannte Gemeinschaft haben wir keinerlei kollektiven Schutz. Die allgemeinen Schutzgrundsätze aus der Verfassung hinsichtlich von Individualrechten werden allerdings in der slowenischen Rechtssprechung nicht entsprechend umgesetzt, wofür wir über schriftliche Beweise aus dem Verhalten von Staatsanwaltschaften und Gerichten verfügen (Beilage 2.) Notwendig ist also ein kollektiver Schutz auf Verfassungsebene und durch Gesetz. Dies hat auch die FUEV (Föderalistische Union europäischer Volksgruppen, englische Abkürzung FUEN) festgestellt, wie aus der Kongressresolution von Bukarest 2005 hervorgeht.
  3. Neben den allgemeinen Schwächen der Rechtsprechung wie z.B. dem mangelhaften Gerichtsschutz wegen der europäisch unzulässigen Dauer von Verfahren, kommt es gerade bei Angelegenheiten aus dem Diskriminierungsschutz auch zu groben Rechtsprechungsfehlern. Die Rechtsprechungsgewalt müsste gestärkt werden sowohl inhaltlich als auch gesetzgeberisch mit klaren und eindeutigen Bestimmungen über die Bekämpfung der Diskriminierung und mit Sanktionen gegen »hate speech«, natürlich unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit.
  4. Trotz der jahrhunderte langen fruchtbaren und freundlichen Koexistenz der slowenischen und deutschen Bevölkerung, in der sich große Teile der ehemals deutschen Bevölkerung friedlich slowenisiert haben, gelten auf der Ebene des allgemeinen Bewusstseins noch immer die alten, in nationalistischen Auseinandersetzungen des 19. Jahrhunderts und der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts entstandenen Stereotypvorstellungen, dass es ständig gegen die "deutsche Gefahr" anzukämpfen gilt. Der großdeutsche Nationalismus wurde in zwei Weltkriegen besiegt und Europa ging aus der Versöhnung zwischen Deutschland und Frankreich hervor, durch eine Entscheidung für die europäische Zukunft. Auch bei uns gilt es, die Stereotypvorstellungen von der "Erbfeindschaft" zu überwinden und sie durch die Idee der europäischen Koexistenz zu ersetzen: in der Schule, der Öffentlichkeit, in den Medien. Völlig unzulässig ist es allerdings, wenn eine hetzerische Darstellung staatlich gefördert, von einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ausgestrahlt, als Stellungnahme der Ortsgemeinschaft formuliert oder wenn sie von einem Gericht in seiner Begründung als allgemein anerkannte und überprüfte Tatsache berücksichtigt wird. (Beilage 3.) Es wäre doch angezeigt, die Erwartungen der Kommission des Europarates für die Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz zu erfülle, »das die slowenischen Behörden alles in ihrer Macht Stehende tun werden für die Lösung des Problems der negativen Einstellung gegenüber der deutschsprachigen Minderheit." (Beilage 3 a)
  5. Zu berücksichtigen und zu implementieren sind die internationalen Verträge von Slowenien mit anderen Ländern.  Slowenien hat z.B. mit Österreich ein Kulturabkommen unterzeichnet, das durch Ratifizierung Gesetzkraft erhalten hat; trotzdem wurde von Slowenien keine Bestimmung implementiert, um die im Abkommen ausdrücklich genannte deutschsprachige Volksgruppe zu unterstützen und zu fördern. (Beilage 4.)

Wir appellieren an die slowenische Regierung, die Staatsversammlung und den Staatsrat, die entsprechende Gesetzgebung für eine angemessene rechtliche Regelung des Status und des Schutzes der Volksgruppe der Deutschsprachigen in Slowenien zu beschließen und im Staatshaushalt bestimmte Mittel für deren Finanzierung (und das nicht nur nach Projekten, sondern auch für Betriebskosten, Stipendien, Denkmalpflege) zu beschließen.

Laibach, Marburg, 31. 1. 2006

Vorsitzender des Verbandes

August Gril   

Obfrau des Vereins deutschsprachiger Frauen BRÜCKEN                                                                                                       

Veronika Haring

BEILAGE 1

a)

Die Gottscheer Deutschen wurden von den Grafen von Ortenburg ab dem Jahr 1330 angesiedelt (alle im 14. Jahrhundert). Wegen ihrer isolierten Lage haben die Gottscheer ihre mittelalterliche deutsche Sprache beibehalten, die in ausreichendem Maße dokumentiert ist (Dr. Hans Tschinkel, Grammatik der Gottscheer Mundart, 1908; Walter Tschinkel, Wörterbuch, in zwei Bänden, Akademie der Wissenschaften in Wien, 1973). Der autochthone Charakter ist anhand von Urbaren (1574 usw.) und des Katasters 1824 für das Tal Črmošnjiško-Poljanska dolina sogar anhand von noch immer im Tal existierenden Familiennamen belegt. So zum Beispiel:  Kapš/Kapsch 1574 Steinwand/Postenice, Altsag/Stare Žage, heute Občice und Stare Žage; Gril/Grill 1789 Steinwand/Podstenice, 1824 Steinwand/Podstenice, Maschel/Mašelj, Pöllandl/Poljane, Tschermoschnitz/Črmošnjice, Mitterdorf/Srednja vas, Tappelwerch/Topli vrh usw., heute Kočevske Poljane; Samide/Samida/Zamida 1789 Steinwand/Podstenice, Pogoreltz/Pogorelc, 1824 Steinwand/Podstenice, Pogoreltz/Pogorelc, Pöllandl/Poljane, Tappelwerch/Topli vrh, heute Hrib (pri Riglju), Srednja vas. Natürlich könnten noch andere genannt werden. Eingehender ist das im Buch von Dr. Marija Makarovič, „Črmošnjiško-Poljanska dolina in njeni ljudje“, ZRC SAZU, Ljubljana 2005, nachzulesen.

Nur einige Jahrzehnte jünger ist die Ansiedlung von Deutschen an der Nordseite des Pohorje/Bachern und in der Umgebung von Dravograd/Unterdrauburg. In beiden Fällen ging es um Waldrodungen (im zweiten Fall durch das Stift St.Paul).

An der Grenze sind natürlich die Deutschen autochthon wie die Slowenen jenseits der Grenze, was auch für das Abstaller Feld/Apaško polje gilt. Trotz Ermordungen und Verfolgung in der Nachkriegszeit sind noch etliche geblieben (laut dem – slowenischen – Pfarrer von Abstall rund 150 Familien). Die Mundart im Radkersburger Eck an beiden Seiten der Grenze und in den Grenzbereichen der Büchel wurde von Prof. Dr. Mirko Križman (Jezikovna razmerja, Slavistično društvo Maribor, 1997) dokumentiert, der genug (deutschsprachige) Informanten auch an der slowenischen Seite der Grenze gefunden hat. Gesondert hat er die Deutschen von Sladki vrh/Süssenberg, Zgornja Velka (Obere Wölling) / Marija Snežna (Maria Schnee), Stogovci/Stegersdorf, Lokavci/Lokitsch behandelt (Večer, 9.1.1993).

Es trifft zwar zu, dass es in Städten viel zugezogene deutschsprachige Bevölkerung gegeben hat. Andererseits ist der Gottscheer Peter Kosler (der Verfasser der ersten Landkarte des Vereinten Slowenien und Mitbegründer der Bierbrauerei UNION) mit dem Umzug nach Laibach weder ein Slowene noch »nichtautochthon« geworden.  Dasselbe gilt für den Fabrikanten Hutter in  Marburg, der in Untertiefenbach/Dolnja Briga im Gottscheerland geboren worden war. Oder für diejenigen Deutschsprachigen, die aus dem Grenzbereich nach Maribor, Radlje, Dravograd, Ptuj, Celje, Ormož und andere Städte in Untersteiermark und Oberkrain gezogen sind. Natürlich sind auch die Gottscheer Deutschen außerhalb unseres Tales noch immer autochthone Deutsche, wenn sie in Slowenien geboren sind und wenn ihre Vorfahren in Vergangenheit hier belegt sind.

b)

Die Zahl der »Deutschen« in der Volkszählung ist völlig unzuverlässig aus mehreren Gründen. Einerseits scheuen deutschstämmige Menschen die Bekennung (eine Enkelin von Peter Kosler hat z.B. erklärt, dass sie keinem Verein beitreten werde, sich auf keine Liste eintragen lasse, weil nach Kriegsende ihre Eltern nach dem Verzeichnis der Volkszählung vertrieben worden sind).

Genauso ist die Lage in Marburg mit Umgebung. Auch hier wurden Leute ermordet oder vertrieben nach verschiedenen Verzeichnissen, ungeachtet ihres Alters oder allfälligen Verschuldens. Deshalb schrecken noch heute viele von einem Bekenntnis zu ihrer Volkszugehörigkeit zurück, auch vor der öffentlichen Verwendung der deutschen Sprache in Gesprächen auf der Straße, in einem Lokal oder an anderen öffentlichen Orten. Andererseits sind bei der Bearbeitung der Volkszählungsblätter mancherorts die Deutschen »verschwunden« – in   Jakobski dol/St. Jakob erklärten sich 1991 vier Einwohner als Deutsche, in der Statistik war nur einer registriert. Drittens wurde vom Statistikamt die Bezeichnung "Kočevar" (Gottscheer) als lokale Zugehörigkeit betrachtet, im Gegensatz zur slowenischen Enzyklopädie (Enciklopedija Slovenije). Aber die Gottscheer definieren sich als Gottscheer oder höchstens Gottscheer Deutsche wegen der altertümlichen Mundart, welche sie sprechen, und weil sie die deutsche Schriftsprache fast als eine Fremdsprache erlernen müssen.

In erster Linie war auch die Einstellung der Befrager unangebracht: in Kočevske Poljane hat die Befragerin einem Bauern, der gesagt hat, er sei Gottscheer, scharf erwidert, das sei nichts, und als er darauf bestand, fügte sie noch hinzu, er könne ja sagen, dass er vom Mars gefallen sei. Es ist uns nicht bekannt, ob noch jemand im Dorf mutig genug war, auf seiner Volkszugehörigkeit zu bestehen. Auch die briefliche Erklärung an die Adresse des Statistikamtes kann in einem Postamt in einem kleinen Ort kaum anonym sein. Auch in Laibach lautete die Reaktion (einer ansonsten sehr korrekten Befragerin): «Was, Sie sind eine Deutsche, sie sprechen ja fließend Slowenisch

BEILAGE 2

Die entsprechenden Bestimmungen der slowenischen Verfassung sind wortwörtlich aus der Menschenrechtskonvention abgeschrieben. Die Konvention sowie die Verfassung der RS sprechen von "jedermann", das Recht ist also ein Recht jedes Menschen. Auch der Artikel  300 des Strafgesetzbuches müsste nach der Intention der Menschenrechtskonvention jedermann schützen, also auch individuell. Um vom Verbot jeder Verfolgung von denjenigen, die sich um Rechte ihrer Gemeinschaft bemühen, überhaupt nicht zu sprechen. Die slowenische Rechtsprechung verhält sich, als wollte jemand die Konvention verspotten.

Nach einer äußerst hetzerischen Sendung im slowenischen Rundfunk (Radio Slovenija 1) am 18.12.2000, wegen der Mag. Marjan Pipp schriftlich im Rundfunk und im slowenischen Außenministerium protestiert hat, haben wir den Gerichtsweg auf die Probe gestellt. Wenn man die Tatsache übergeht, dass fast jeder Satz eine falsche Information enthält, erfüllt der Abschluss zweifellos den Tatbestand der Hetzerei nach der Konvention:

"Analytiker weisen darauf hin, dass Deutschland noch heute nicht von jener Entgleisung geheilt ist, welche der Nationalsozialismus in seiner Geschichte dargestellt hat (….) Das  Programm der Gottscheer Altsiedler, die deutsche Natur von lebenden Menschen zu entwickeln, ihre Mundart, die deutsche Muttersprache und das deutsche Bewusstsein unter der Bevölkerung zu erhalten, ist nur ein Teil dieser Idee."

Nach der Sendung haben  August Gril als Obmann und gesetzlicher Vertreter des Vereins und Doroteja Debenjak (beide wurden in der Sendung und in den Zeitungsartikeln namentlich erwähnt) Anzeige bei der Kreisstaatsanwaltschaft in Ljubljana nach Artikel 300 des Strafgesetzbuches erstattet. Die Frage, ob Art. 300 des Strafgesetzbuches auch nicht anerkannte Minderheiten schütze, richteten wir auch an die damalige Generalstaatsanwältin Zdenka Cerar.

Die Generalstaatsanwältin teilte uns in Beantwortung unserer Frage in einem Schreiben mit, sie habe die Frage dem Kollegium aller drei Strafabteilungen der Staatsanwaltschaft übergeben und am 10. April 2001 sei nach einer ausführlichen Diskussion einstimmig beschlossen worden, dass auch Gottscheer Deutsche den strafrechtlichen Schutz nach Art. 300 Abs. 1 des Strafgesetzbuches der RS genießen, und zugleich, dass dieser Standpunkt an die Kreisstaatsanwaltschaft in Ljubljana vermittelt worden sei.

Die Kreisstaatsanwaltschaft wies die Anzeige mit dem Rechtsbelehrung zurück, dass wir binnen 8 Tagen nach Erhalt des Beschlusses selbst das Strafverfahren übernehmen können, und zwar mit folgender Begründung: "Die Verfasserin der oben erwähnten Beiträge ist als investigative Journalistin offensichtlich mit bestimmten Erscheinungen bzw. dem eigenwilligen Handeln einzelner Gottscheer Deutschen nicht einverstanden und erklärt dieses Nichteinverstandensein eingehend. Dieser Standpunkt der Journalistin im Zusammenhang mit der Problematik der Gottscheer Deutschen stellt nach Meinung der Staatsanwaltschaft keine strafbare Handlung der Erregung von nationalem … Hass, Streit oder Intoleranz nach Art. 300 Abs. 1 des Strafgesetzbuches dar und auch nicht eine strafbare Handlung der Verletzung der Gleichberechtigung nach Art. 141 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, weshalb ich die oben erwähnten Anzeigen verworfen habe."

Gemäß der Belehrung der Staatsanwaltschaft, binnen welcher Frist das Strafverfahren angestrengt werden muss, hat unser Anwalt das Strafverfahren beim Bezirksgericht in Ljubljana begonnen.

In der 1. Instanz wurde die Journalistin freigesprochen mit folgender Begründung: »Nach der Einsicht in die bereits erwähnten Artikel bzw. die Abschrift der Sendung »Zunanjepolitični feljton« meint das Gericht, dass der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, dass ihre Art zu schreiben tendenziös und hetzerisch sei, dass sie der Gemeinschaft der Gottscheer Deutschen nationalsozialistische Ideen unterstellt hätte, dass sie geschichtliche Unwahrheiten oder Halbwahrheiten angeführt hätte, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Artikel bzw. Beiträge ganzheitlich zu behandeln sind und nicht Einzelteile aus dem Zusammenhang herausgenommen werden dürfen. Die Beschuldigte wünscht, in den bereits  erwähnten Beiträgen die Problematik der Gottscheer Deutschen zu objektivieren… Die Tatsache allein, dass die Beschuldigte mit den Handlungen einzelner Gottscheer Deutschen nicht einverstanden ist bzw. ihre kritische Betrachtung des Geschehens stellt aber keine strafbare Handlung des Erregens des nationalen … Hasses dar...«

Urteil 2. Instanz (Höheres Gericht in Ljubljana):

"Die gesetzliche Beschreibung der strafbaren Handlung der Erregung von nationalem … Hass … beinhaltet keinen Geschädigten als Gegenstand der strafbaren Handlung und keinen Geschädigten, keine individuell bestimmte Person, deren persönliches Recht durch die strafbare Handlung verletzt oder gefährdet worden wäre. ....Es geht um das Verbot der Diskriminierung, das auf den Gleichheitsgrundsatz zurückgeht. Folglich enthält die Bestimmung des Artikels 300 Abs. 1 des Strafgesetzbuches keinen individuell bestimmten Geschädigten bzw. denjenigen, dessen Rechte angegriffen oder gefährdet sind im Sinne einer konkret festgelegten natürlichen Person, vielmehr werden durch diese strafbare Handlung die Grundwerte der Gesellschaft angegriffen. Deshalb gibt es bei dieser strafbaren Handlung keinen Geschädigten nach der Bestimmung von Artikel 144 Z 6 der slowenischen Strafprozessordnung (ZKP)." "... beinhaltet keinen individuell bestimmten Geschädigten, vielmehr tritt als Objekt des Angriffs die Gemeinschaft der Gottscheer Deutschen als Einheit auf. ... Im behandelten Fall ist Objekt des Angriffs die Gemeinschaft der Gottscheer Deutschen, eine bestimmten Menschengruppe und nicht ein unmittelbar Geschädigter... Deshalb gibt bei der strafbaren Handlung nach Art. 300 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, wenn das Verhalten der Beschuldigten auf die Angehörigen der Gemeinschaft der Gottscheer Deutschen zielen soll, von denen jedoch keiner konkret individualisiert werden kann, die Tatsache allein, dass sich jemand zu dieser Gemeinschaft zählt, diesem noch nicht die Möglichkeit, zu klagen bzw. die Strafverfolgung zu übernehmen wegen des Angriffes auf eine unbestimmte Anzahl von Menschen, von denen keiner besonders gekennzeichnet oder individualisiert ist."

"In der behandelten Sache gibt es keinen berechtigten Kläger."

Dieses "absurde Theater" belehrt uns, dass niemand den gesetzlichen Schutz nach der Menschenrechtskonvention in Anspruch nehmen kann, weil die Verletzung der Menschenrechte offensichtlich die Grundfesten von Gesellschaft und Staat angreift und nicht eine konkrete Person. Ebenso hat keine Geltung die Klage des gesetzlichen Vertreters eines Vereines, weil kein Einzelner, auch wenn er sich als der Gruppe zugehörig fühlt, klagen kann (obwohl gerade die Meinung über das Programm des Vereines am problematischsten ist).

Offensichtlich enthält nach dem Ermessen der Kreisstaatsanwaltschaft und des Bezirksgerichts und des Höheren Gerichts in Ljubljana das slowenische Recht keine Sanktion für die Verletzung von Menschenrechtskonvention und Verfassung über die Menschenrechte, die Individualrechte sind. Wir haben noch nicht wahrgenommen, dass die Vereinten Nationen oder der Europarat meinen würden, dass die Konvention die Grundfesten von Staat und Gesellschaft schützt und nicht den Menschen. Und überhaupt – warum denn die Bezeichnung Konvention über die Menschenrechte?

Auf unsere Eingabe hin hat der Oberste Staatsanwalt Andrej Ferlinc am 2. 11. 2005 eine Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes eingereicht.

Beilagen:

-         Bericht aus der Pressekonferenz des Gottscheer Altsiedler Vereines mit Mag. Marjan Pipp, Präsident des Österreichischen Volksgruppenzentrums, und Dr. Hubert Frasnelli, Leiter der Fraktion der Südtiroler Volkspartei am 12.2.1998, Einladung und Presseecho,

-         Rundfunksendung Radio Slovenija 1, 18.12.2000 (nach der Aufnahme niedergeschrieben)

-         Protest von Marjan Pipp – Brief an den Direktor Andrej Rot, 20.12.2000

-         Schreiben der Generalstaatsanwältin Z. Cerar vom 17.4.2001

-         Staatsanwaltschaft: Beschluss vom  23.10.2001 über die Verwerfung der Strafanzeige gegen A. Auersperger

-         Urteil 1. Instanz (strafrechtlich gegen A. Auersperger wegen der Rundfunksendung)

-         Urteil 2. Instanz in derselben Sache

-         Schreiben des obersten Staatsanwalts A. Ferlinc über die Einreichung der Beschwerde zur Wahrung des Gesetzes

BEILAGE 3

Der Republik Slowenien und der Ortsgemeinschaft gereicht es zweifellos nicht zu Ehren, wenn über Abschiedsworte am Grab in der Gottscheer Sprache, auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen, und zwar nur, weil sie auf Gottscheerisch gesprochen wurden, gewettert wird. Noch viel verurteilungswerter ist die Beschimpfung von jüngeren Gottscheern mit »schleimige Gottscheer«, den Höhepunkt stellen allerdings die Drohungen dar, »in den Höhlen (im Hornwald) gibt es für euch noch genug Platz«! Hier handelt es sich nicht nur um lokalen Primitivismus, obwohl es auch darum geht, sondern in erster Linie um ein Nichteinschreiten des Staates, um die Unterlassung von Erziehungsmaßnahmen in Schulen und Medien. Das gilt nicht nur für die Gottscheer, sondern ähnlich auch für das Abstaller Feld, sogar Marburg ist nicht ganz immun.

Im Dorf Pleš wurde nach zwei oder drei Jahren von einer Kapelle die Spendertafel abgenommen und zunächst in ein Gestrüpp geworfen; als August Gril sie dort fand und in die Kapelle legte, verschwand sie wieder, nun unter einem Abfallhaufen in einem verlassenen Haus vergraben. Das Problem lag vermutlich in der deutschen Inschrift unter der slowenischen. Nach unserer Anzeige tat sich ein Jahr lang bei der Polizei nichts.

In der Gemeindezeitung von Dolenjske Toplice konnte man folgende Meinung des ehemaligen Ortsgemeinschaftsvorstehers lesen:

"Nach Poljane bin ich vor dreißig Jahren gekommen. Schnell war ich eingewurzelt und wurde einer der Dorfbewohner. Zusammen haben wir gelebt, einander geholfen, gefeiert, bei den Verstorbenen gewacht. Die älteren Gottscheer unterschieden sich von den Slowenen nur nach ihrem etwas härteren Akzent. Die jüngeren überhaupt nicht… Die Vorkriegs-, Kriegs- und Nachkriegszeit war fern, die Unterschiede verwischt. Damals hatten wir es sehr schön!"

Aber derselbe Verfasser sah eine Beunruhigung der Bevölkerung in der «AUFDRÄNGUNG ihrer Sprache, der "Verzierung" von Sakralobjekten mit geschmacklosen Tafeln in  Gottscheerisch/Deutsch

Offensichtlich sind die Gottscheer nur solange in Ordnung, als sie slowenisch mit einem etwas härteren Akzent sprechen und in der Öffentlichkeit kein einziges Gottscheer Wort sagen (wie nach Kriegsende, als die Mundart offiziell untersagt war). Und wenn eine Tafel ein Wort auf Gottscheerisch oder Deutsch enthält, wird sie "geschmacklos". Jeder Kommentar erübrigt sich. In gemeinsamen Gesprächen mit den Kärntner Slowenen mussten wir leider eine große Ähnlichkeit zwischen dem großdeutschen und dem slowenischen Chauvinismus feststellen.

Die traumatischen Erfahrungen aus der Kriegs- und Nachkriegszeit müssten doch im Sinne einer Versöhnung bewältigt werden. Während des 2. Weltkrieges hat die Gottscheer Bevölkerung, die trotz dem Druck der italienischen Besatzungsmacht nicht umgesiedelt ist, unter vielen Opfern den Volksbefreiungskampf unterstützt auch nachdem an die Stelle der italienischen die deutsche Besatzungsmacht getreten ist. Allerdings war die Belohnung der Nachkriegsobrigkeit mehr als undankbar: Ermordungen bei der Höhle Rugovski klanci, die Vertreibung von ganzen Familien, das Verbot der Gottscheer Mundart. Unsere persönlichen traumatischen Erfahrungen möchten wir hier nicht eingehend darlegen. Was bleibt, ist die Notwendigkeit, zusammen die schmerzhaften Erinnerungen aus der Vergangenheit zu bewältigen. Das ist aber nur möglich, wenn das Mehrheitsvolk erkennt, was in dieser Nachkriegspraxis falsch gemacht wurde und von der intoleranten Einstellung und  intoleranten Erklärungen Abstand nimmt. Dieser Wandel muss von staatlicher Seite, einschließlich der staatlichen Schule, unterstützt werden, aber auch von der Kirche.

Ein schönes Beispiel, wie eine Gemeinschaft wegen des schlechten Gewissens (siehe das Totenbuch in der Pfarrkirche von Abstall mit den Angaben, an welchem Tag jemand aus einem bestimmten Haus während der Nacht abgeholt und ermordet wurde) ganz falsch reagiert, war die Reaktion der Ortsgemeinschaft Apače/Abstall auf die Eröffnung des Kulturhauses in Abstall in slowenischer und deutscher Sprache. Unter anderem heißt es im Schreiben: »Die Veranstaltung hat wegen der Verwendung der deutschen Sprache bei der Durchführung der Ansprachen und der Ankündigung der Redner die Gefühle der Einwohner des Abstaller Feldes verletzt In der Gemeindezeitung konnte man in einem Bericht über die Hauptversammlung der Veteranenorganisation sogar lesen: »Der Feind ruht nicht  Wenigstens bei einigen Akteuren dieses »hate speech« wird wohl das Syndrom des schlechten Gewissens vorliegen. Ganz falsch handeln jedoch die lokale und die staatliche Obrigkeit, wenn sie sich von solchen Ausdrücken nicht distanzieren.

Völlig unzulässig ist es allerdings, wenn »hate speech« in seinem Urteilsspruch von einem Gericht aufgetischt wird. Ein solcher Fall ist das Urteil 2. Instanz in der Angelegenheit der Veröffentlichung zweier privater Schreiben im Buch von Alenka Auersperger "Iskalci Grala. Poskus oživljanja nemške manjšine v Sloveniji". Obwohl in den Briefen kein Wort über  AVNOJ, die Beneš-Dekrete(!), die Vermögensrückgabe usw. zu finden ist, argumentiert das Gericht 2. Instanz mit diesen Begriffen als überprüften Tatsachen, obwohl sie in der Hauptverhandlung mit keinem Wort erwähnt wurden. Im Urteil kann man lesen: »Aus diesen  (Ausführungen der Verfasserin) geht hervor, dass im erörterten Fall das Interesse der Öffentlichkeit als Interesse zu definieren ist, zu erfahren, wofür in der Zeit nach der Erklärung der slowenischen Selbstständigkeit und zu Beginn der Integration von Slowenien in europäische Zusammenschlüsse die beiden Vereine eingetreten sind – diese Tatsachen sind allgemein bekannt und stellen heute bereits vergangene Ereignisse dar. Zweifellos noch frisch und allgemein bekannt sind dagegen die Ereignisse anlässlich des EU-Beitritts von Slowenien und den damals zum Ausdruck gebrachten Forderungen und Bedingungen von inländischen und ausländischen Personen, Einrichtungen und auch Staaten nach der Außerkraftsetzung der AVNOJ-Dekrete (zugleich mit den Beneš-Dekreten), der Rückgabe des Vermögens an bestimmte Personen – auch diejenigen, die nach der damaligen (und gegenwärtigen) Gesetzgebung über die »Wiedergutmachung von Unrecht« dazu nicht berechtigt sind und nach einer dritten Minderheit in Slowenien. Es geht um Fragen, die wichtig waren für Slowenien, obwohl sie gerade für die Mitglieder des Vereins am aktuellsten gewesen sind. Deshalb hatte die Öffentlichkeit zu jener Zeit daran zweifellos berechtigtes Interesse und hat auch das Recht, in einem solchen historisch-retrospektiven Verfasserwerk, wie das behandelte es ist, in geeigneter Weise vom diesbezüglichen Wirken bzw. den Aktivitäten zu erfahren.« Uns drängt sich die Frage auf, seit wann ein Gericht für die Beurteilung von geschichtlichen Tatsachen und für die Zertifizierung der »Fachlichkeit« an Amateur-Verfasserinnen des Typs von Alenka Auersperger zuständig ist.

Juristen möchten wir die Beurteilung überlassen, ob das Höhere Gericht mit »Beweisen« argumentieren darf, die im Gerichtsverfahren überhaupt nicht erwähnt worden sind. Soweit uns bekannt ist, wird in der Juristischen Fakultät etwas anderes gelehrt. So wie das Urteil ist, ist es ein klarer und unzweideutiger Beweis für Diskriminierung. Als Deutscher und Amtsträger in einem Verein besitzt ein Mensch keine Menschenrechte. Es wäre angebracht, die Stellungnahme von so wichtigen Einrichtungen wie ECRI zu berücksichtigen. Es ist nicht gerade europagerecht, wenn sie bei einem Ohr hinein und beim anderen wieder hinaus gehen.

Zu erwähnen ist noch die beschämende Tatsache, dass vom Kulturministerium das Erscheinen des Buches mit 700.000 SIT gefördert worden ist. In demselben Jahr wurde uns keine Förderung für das Buch über das Gottscheer Volkstum genehmigt (das dann vom slowenischen Außenministerium gefördert worden ist)

Beilagen:

-          Erklärung des Bürgermeisters von Dolenjske Toplice über die Aufhängung der deutschen Fahne in der Zeitung Dolenjski list 10.2.2000

-          Schreiben der Ortsgemeinschaft Apače an den Kulturverein Apaška dolina/Abstaller Feld

-          Urteil 2. Instanz zum Buch »Iskalci grala«

-          Beitrag von Jože Muhič »Odgovor na pismo gospoda Grila – v drugo« in der Gemeindezeitung von Dolenjske Toplice vom 30.11.2005

BEILAGE 3a

-          European Commission against Racism and Intolerance – Zweiter Bericht über Slowenien (beschlossen am 13.12.2002)

-          Meinung des Beratungsausschusses des Europarates über die Umsetzung der Rahmenkonvention zum Schutz von Nationalminderheiten durch Slowenien vom 12.9.2002

BEILAGE 4

Trotz dem im Kulturabkommen zwischen der Republik Slowenien und der Republik Österreich Festgehaltenen können wir an slowenischer Seite Mittel nur so beantragen, wie z.B. albanische, Roma-, serbische Vereine, der Kultur- und Sportverein der Bosnier, makedonische Vereine usw. (Beilage Verzeichnis der aus dem »Minderheitentopf« finanzierten Vereine aus einem Schreiben des slowenischen Kulturministeriums ). Nirgends sind besondere Mittel für die deutschsprachige Gemeinschaft in Slowenien vorgesehen, was dringend notwendig wäre sowohl für die Finanzierung des Betriebes als auch für Stipendien, die Erhaltung von Denkmälern usw., was alles im Kulturabkommen vorgesehen ist. Derzeit ist das Ergebnis des Abkommens nur negativ, denn die slowenische Regierung (in der vergangenen Amtszeit) hat in ihrem Bericht für den Europarat einfach alles aufgezählt, was nach dem einschlägigen Artikel des Abkommens finanziert werden kann, und einfach verschwiegen, dass die slowenische Seite zu diesem Zweck überhaupt keine Mittel vorgesehen hat.

Auch das Argument, dass im Rahmen der normalen Ausschreibungen Mittel zu beantragen sind, greift nicht. Stipendien, wie unsere Jugendgruppe sie brauchen würde, werden nicht ausgeschrieben. Wir werden nie jemanden haben, der ein Doktorat-Stipendium brauchen würde, was man beantragen könnte. Unsere Kulturdenkmäler sind zwar wichtig für unsere Gemeinschaft, sie sind jedoch im slowenischen Maßstab nicht so bedeutend, dass sie nach allgemeinen staatlichen Voraussetzungen finanziert werden könnten.

Ein besonderes Problem sind die Friedhöfe im Gottscheerland. Wegen der neuen Verwaltungsregelung mit privaten Betreiber-Unternehmen erhält der Gottscheer Altsiedler Verein Rechnungen für die Grabgebühr. Natürlich kann der Verein diese nicht für das ganze Gottscheerland bezahlen. Mit den einzelnen Betreibern müsste das von staatlicher Seite geregelt und die Beseitigung von alten Grabsteinen untersagt werden (diese wurden vom Denkmalschutzamt inventarisiert und in einem Buch veröffentlicht, einige sollen inzwischen schon verschwunden sein).

Im bereits erwähnten Bericht hat die Regierung der Republik Slowenien darauf hingewiesen, an wie vielen Schulen in Slowenien Deutsch als Fremdsprache unterrichtet wird. Natürlich bedeutet das für uns nichts, denn an der Grundschule von Dolenjske Toplice, die vom Großteil unserer Schüler besucht wird, gibt es Deutsch nicht einmal als Wahlfach. Der ganze Bericht für den Europarat ist also reine Augenwischerei, was wir natürlich beim Gespräch mit der Kommission anlässlich ihres Besuches in Slowenien auch gesagt haben.